Informationen für:

  • Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung
  • Patienten mit privater Krankenversicherung
  • Sonstige Kostenträger
  • Patienten mit Berufs Erkrankung- oder Unfall (BG)

Als Patient in Deutschland profitieren Sie von einem der besten Gesundheitssysteme der Welt mit einer der besten sozialen Absicherungen der Welt. Unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus – privat oder gesetzlich – haben sie überall und jederzeit einen niederschwelligen Zugang zu hochwertigen, notwendigen und bezahlbaren Gesundheitsleistungen. Wir arbeiten vorwiegend als Terminpraxis, um jedem Patienten möglichst schnell und im notwendigen Zeitumfang zur Verfügung zu stehen. Ebenso sind wir bemüht im Akutfall notwendige Facharzt- oder Krankenhaustermine für Sie zeitnah zu organisieren. Bitte haben Sie Verständnis, das allgemeine Routine- und Kontrolltermine diesen dringenden Terminen nachgeordnet sind.

Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung

Als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung werden Ihnen umfangreiche Behandlungs- und Vorsorgeleistungen als Sachleistungen der GKV zuteil, sofern diese wirtschaftlich, angemessen, notwendig und sinnvoll sind. Der Umfangdieser Leistungen ist im SGB V und entsprechenden Durchführungsbestimmungen geregelt. Die Verordnung von Medikamenten-, Heil- und Hilfsmitteln richtet sich nach den Maßgaben des SGB V und den aktuellen Beschlüssen des GBA. Deshalb kann es sein, daß bestimmte Arzneimittel und Therapien, die nicht den hohen Anforderungen der GKV genügen, nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand (Evidenz) oder gegeüber einer günstigeren Variante keinen Vorteil bringen, nicht von Ihrer Versicherung erstattet und somit auch von uns nicht zu Lasten der GKV erbracht werden dürfen.
Aus unserer Erfahrung heraus werden Sie mit preiswerten, generischen Medikamenten genausogut behandelt und haben auch sonst keinen Nachteil gegenüber anderen Versicherten (2-Klassenmedizin ist ein Mythos).

IGeL / Wunschleistungen
Leistungen, die nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechen, Wellness- oder Kosmetikcharakter haben oder auch lediglich auf Patientenwunsch initiiert werden können nicht zu Lasten der GKV  (z.B. Reisemedizin, Hautkrebsscreening oder CheckUp vor dem 35. LJ) erbracht werden. In diesem Fall wird zwischen Arzt und Patient eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) vereinbart und auf Basis der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) dem Patienten in Rechnung gestellt.
Unter Umständen erfolgt eine Kostenbeteiligung Ihrer GKV gegen Rechnungs- oder Rezeptvorlage (z.B. Reiseimpfungen, bestimmte Medikamente).

Kostenerstattung
Als GKV-Patient haben Sie das Wahlrecht auf Kostenerstattung (Par.13 Abs.2 GMG). Hat der Patient mit seiner gesetzlichen Krankenkasse vorab Kostenerstattung vereinbart, erfolgt die Behandlung als Privatpatient. Der gesetzlich Versicherte muss sich dem Vertragsarzt dabei nicht als Kassenpatient zu erkennen geben. Somit greifen die dem Vertragsarzt auferlegten gesetzlichen Budgetbeschränkungen (Medikamente, Heil-, Hilfsmittel usw.) nicht. Der Leistungsanspruch in der Kostenerstattung ist dabei identisch mit dem im Sachleistungsprinzip, welches über die Versichertenkarte abgerechnet wird. Es werden die Leistungen erstattet, die auch über die Versichertenkarte hätten abgerechnet werden können. Grundlage der Vergütung ist die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch bei der Wahl des je nach Aufwand unterschiedlich hohen Steigerungssatzes ist der Arzt ausdrücklich an die Vorschriften der GOÄ gebunden.Wenn Sie das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben, zahlen Sie zunächst alle Rechnungen für alle Leistungen selbst, Sie sind als Selbstzahler direkter ‘Vertragspartner’ des Arztes. Nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums (meist innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem Sie behandelt wurden) reichen Sie die Originalrechnungen, aus denen Leistungserbringer, Diagnosen sowie Art und Umfang der Leistungen hervorgehen, bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung ein. Die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen. Eine Erstattung des Rechnungsbetrages durch eine gesetzliche Krankenversicherung ist bis zur Höhe des Betrages möglich, der bei Vorlage der Versichertenkarte an den Leistungserbringer gezahlt worden wäre.
Hieraus können sich Differenzbeträge ergeben, welche seitens der gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Dem Arzt ist es rechtlich aber untersagt, seinen Patienten die mögliche Differenz zwischen dem GOÄ-Rechnungsbetrag und dem EBM-Kostenerstattungsbetrag der Krankenkasse zu erlassen.

Kostenerstattung / Privattarif (z.B. BKK Privatarzt)
Einige wenige GKV-Anbieter bieten als Variante der Kostenerstattung einen sogenannten Privatarzttarif, wobei die Abrechnung direkt mit der Versicherung erfolgt. Da der Versicherngsumfang durch einen Knebelvertrag sehr beschränkt ist haben wir uns entschieden keine Leistungen für diesen Tarif anzubieten. Es erfolgt deshalb die Behandlung im Rahmen des GKV-Sachleistungsprinzips.

Atteste / Bescheinigungen
Der Umfang auszustellender Bescheinigungen für GKV-Patienten richtet sich nach dem SGB V (BMÄ, Formularvereinbarung). Nicht autorisierte Formulare oder Bescheinigungen dürfen nicht zu Lasten der GKV erstellt werden.

Gebührentabelle des Ärztenetz Erfurt e.V.
Hier findet wiederum die GOÄ Anwendung, vereinfachend erfolgt die Abrechnung analog auf Basis der ÄNEF-Gebührenliste (Ärztenetz Erfurt).
Beispielhaft sollen hier Schul- oder Sportatteste, aber auch Unfallbescheinigungen und Reiserücktrittsformulare oder auch Bescheinigungen für Ämter (z.B. Mehrbedarfsbescheinigung der ARGE) genannt sein.

Behandlung gesetzlich Versicherter ohne Krankenversichertenkarte
“Anspruchsberechtigt im Hinblick auf die vertragsärztliche Versorgung sind grundsätzlich alle Versicherten, die ihre Berechtigung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachweisen (§ 13 Abs. 1 Bundesmantel-vertrag-Ärzte [BMV-Ä] § 7Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen [EKV]). Versicherte, die sich nicht entsprechend ausweisen können, sind Privatpatienten. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ungültige beziehungsweise abgelaufene Krankenversichertenkarteneinzuziehen.
Der Vertragsarzt darf also von einem Versicherten, der sich nicht durch eine gültige Krankenversichertenkarte ausweisen kann, eine Privatvergütung fordern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme eine gültige Kranken-versichertenkarte beziehungsweise ein Behandlungsausweis nachgereicht wird (§ 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä/
§ 21 Abs. 8 Nr. 1 EKV). Eine dementsprechend vom Versicherten entrichtete Vergütung ist allerdings zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird (§ 18 Abs. 9 BMV-Ä § 21 Abs. 9 EKV).”  KVT

Patienten mit privater Krankenversicherung

Volltarif / Selbstzahler
Mit Inanspruchnahme des Arztes begründet sich ein Behandlungsvertrag auf Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechend der zur Behandlung geltenden aktuellen Fassung. Die Rechnungstellung erfolgt monatlich und je Behandlungsfall. D.h. mehrere Konsultationen im Monat unter verschiedenen Fragestellungen / Diagnosen können mehrere Rechnungen bedingen. Die Höhe des Steigerungssatzes richtet sich nach Grundleistungen (1,0 ;  z.B. Zuschläge, Kopien) , technischen Leistungen (1,8; z.B. Labor, EKG) normale ärztliche Leistungen (2,3 ; Untersuchung) und Leistungen mit besonderem Aufwand (3,5 ; Mehrfach-Leistung, Erschwernis). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (GOZ 70) werden obligatorisch in Rechnung gestellt, unterliegen jedoch nicht der Erstattungspflicht der PKV. Bitte beachten sie, daß private Versicherungen auch nur Leistungen zahlen, die medizinisch indiziert sind. Wunschleistungen, kosmetische Leistungen oder Leistungen mit Wellnesscharakter obliegen nicht der Erstattung durch die PKV. Informieren Sie sich bitte vor Behandlung bei Ihrer privaten Krankenversicherung in welchem Umfang diese Leistungen erstattet (Vorsorge, Impfungen, Kuren, Reha, Hilfsmittel). Rechnungsdifferenzen gehen zu deshalb zu Ihren Lasten.

Standardtarif / Studententarif / DAAD
Besondere Versicherungsbedingungen erlauben Beitragseinsparungen durch Minimierung des ärztlichen Honorars. Mitnichten sind Versicherungsangebote für 59,-€ / Monat als seriös zu bezeichnen. Deshalb erfolgt von unserer Seite auch keine vertragliche Einlassung auf diese Sonderkonditionen, d.h. wir bieten keine Leistungen in diesen Tarifen an. Es gelten die selben Bedingungen wie für Selbstzahler / Volltarif PKV.

PKV Basistarif (§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V)
Der Versicherungsschutz ist vergleichbar mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ und direkt mit dem Patienten.
Es gelten die folgenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Obergrenzen für die Steigerung des Gebührensatzes der GOÄ:
Leistungen des Abschnittes M sowie Nr. 437: 0,9-facher GOÄ-Satz,
Leistungen der Abschnitte A, E und O: 1,0-facher GOÄ-Satz,
ärztliche Leistungen: 1,2-facher GOÄ-Satz
Grundsätzlich muß der Patient den Arzt vor der Behandlung über dieses besondere Versicherungsverhältnis informieren, sonst erfolgt die Rechnungstellung im Volltarif.
IGeL und Wunschleistungen sind nicht Tarifbestandteil und werden zu den üblichen GOÄ-Sätzen abgerechnet.

Rechnungstellung und Zahlungsfristen für privatärztliche Leistungen

“Erbringt der Arzt Leistungen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind, oder auf das ausdrückliche Verlangen des Patienten, so kann er eine Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verlangen. § 12 GOÄ regelt, daß die Vergütung fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.Hat der Arzt Sie in der Rechnung darauf hingewiesen, daß bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB eintritt, so kann er sofort Verzugszinsen in Rechnung stellen.Bitte beachten Sie auch, daß Sie direkt mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag abschließen, wenn Sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Arzt, Ihnen eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zukommen zu lassen. Sie verpflichten sich im Gegenzug zur entsprechenden Vergütung der ärztlichen Leistungen. Dabei ist es unbedeutend, und in welchem Umfang Sie diese Zahlungen von Ihrer Versicherung zurückerhalten. Die vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung haben (bis auf ganz wenige Ausnahmen) keinen Einfluß auf Ihre Zahlungsfrist gegenüber dem Arzt.Zu beachten ist auch, daß der Arzt bei wiederholter nicht fristgerechter Zahlung die weitere Behandlung des Patienten ablehnen kann, außer in Notfällen, oder eine sofortige Barzahlung nach Behandlung und Übergabe der Rechnung verlangen kann.”  Landesärtztekammer Thüringen http://www.laek-thueringen.de Druckdatum: 20.10.2008

SKT – sonstige Kostenträger

Im wesentlichen betrifft dies Zivildienstleistende, Bundeswehr- und BGS/Polizeianghörige sowie Patienten die aufgrund ihres Status (Asylbewerber, Nichtsesshafte) durch das Sozialamt betreut werden.
Vor Behandlungsbeginn ist eine Kostenübernahmeerklärung der jeweiligen Diensstelle vorzulegen. Bundeswehrangehörige mit Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Dienstherren legen spätestens 2 Wochen nach Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung vor, ansonsten wird die Behandlung gemäß GOÄ als Privatleistung liquidiert. Dies gilt analog auch für Notfälle.
Sonstige Kostenträger

Berufsgenossenschaften (BG) / Unfallträger / Unfallkasse

Soweit ein beruflicher Erkrankungs- oder Unfallzusammenhang besteht, erfolgt die Behandlung über die jeweilige BG. Dies kann aber auch bei Freizeitunfällen im organisierten Vereinssport, bei Kindern im Kindergarten oder bei Schülern in der Schule oder auf dem Weg dorthin durch die Gemeindeunfallversicherung angenommen werden. Bitte teilen Sie dies vor Behandlungsbeginn mit, damit entsprechende Unfallformulare angelegt werden. Die allgemeine und spezielle Behandlung erfolgt dann in Absprache mit dem Kostenträger entweder beim Hausarzt oder beim zuständigen D/H- Arzt.

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