Nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in der derzeit gültigen Fassung ist für das Krebsfrüherkennungsprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

Grundsätzlich besteht ab den angegebenen Altersgrenzen ein jährlicher Anspruch, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Für Frauen ab dem Alter von 20 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane

  • gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
  • Inspektion des Muttermundes
  • Entnahme von Untersuchungsmaterial vom Muttermund und aus dem Gebärmutterhals (Krebsabstrich) und zytologische Untersuchung (Pap–Test)
  • gynäkologische Tastuntersuchung
  • Beratung über das Ergebnis

zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust (Mamma)

  • gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Brust)
  • Inspektion und Abtasten der Brust und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

zusätzlich ab dem Alter von 35 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Haut (im Abstand von zwei Jahren)

  • gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut)
  • visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten (vor allem Achselhöhlen, Leisten, Gesäßspalte,
  • Finger- und Zehenzwischenräume, Unterbrustbereich, Bauchnabel)
  • Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung
    (im Falle eines verdächtigen Befundes erfolgt die weitere Abklärung bei einem Facharzt/einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologe/Dermatologin))

zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust

  • Mammographie-Screening im Abstand von zwei Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres
  • (Information und schriftliche Einladung aller Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren in zertifizierte so genannte Screening-Einheiten: Dort erfolgt die Röntgenuntersuchung der Brust beiderseits durch Mammographie sowie die Veranlassung einer ggf. notwendigen Abklärungsdiagnostik)

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen des End- und des übrigen Dickdarms

  • gezielte Beratung
  • Tastuntersuchung des Enddarms
  • Test (Guajak-Test, FOBT) auf verborgenes Blut im Stuhl (jährlich bis zum Alter von 54 Jahren)

zusätzlich ab dem Alter von 55 Jahren:

  • gezielte Beratung
  • zwei Koloskopien (Darmspiegelungen) im Abstand von 10 Jahren oder
  • Test (Guajak-Test, FOBT) auf verborgenes Blut im Stuhl alle zwei Jahre.

Für Männer ab dem Alter von 35 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Haut (im Abstand von zwei Jahren; wie bei Frauen)

  • gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut)
  • visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten (vor allem Achselhöhlen, Leisten, Gesäßspalte, Finger- und Zehenzwischenräume, Unterbrustbereich, Bauchnabel)
  • Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung
    (im Falle eines verdächtigen Befundes erfolgt die weitere Abklärung bei einem Facharzt/einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologe/Dermatologin))

zusätzlich ab dem Alter von 45 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane

  • gezielte Anamnese
  • Inspektion und Abtasten der äußeren Geschlechtsorgane
  • Tastuntersuchung der Prostata
  • Tastuntersuchung der regionären Lymphknoten
  • Beratung über das Ergebnis

zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren:

Zur Früherkennung von Krebserkrankungen des End- und des übrigen Dickdarms (wie bei Frauen)

  • gezielte Beratung
  • Tastuntersuchung des Enddarms
  • Test (Guajak-Test, FOBT) auf verborgenes Blut im Stuhl (jährlich bis zum Alter von 54 Jahren)

zusätzlich ab dem Alter von 55 Jahren:

  • gezielte Beratung
  • zwei Koloskopien (Darmspiegelungen) im Abstand von 10 Jahren oder
  • Test (Guajak-Test, FOBT) auf verborgenes Blut im Stuhl alle zwei Jahre.

Die vorgenannten Untersuchungen umfassen auch die Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung.

Unterscheidung Screeninguntersuchungen – kurative Untersuchungen

Von diesen Screeningangeboten im Rahmen des gesetzlichen Krebsfrüherkennungsprogramms sind diejenigen diagnostischen, auch „kurativ“ genannten Untersuchungen zu unterscheiden, die aufgrund von Beschwerden oder bei Krankheitsverdacht erforderlich werden. Hierzu zählt zum Beispiel die so genannte „kurative“ Mammographie.
Auch kann beispielsweise eine gynäkologische Ultraschalluntersuchung zur Abklärung erforderlich sein, wenn Beschwerden aufgetreten sind. Für diese Fälle gelten nicht die oben genannten Richtlinien zur Früherkennung von Krebskrankheiten, sondern es gilt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Um im Einzelfall zu klären, ob eine bestimmte ärztliche Leistung in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden.

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen des gesetzlichen Früherkennungsprogramms sind von der Praxisgebühr befreit. Sollten jedoch weitere Untersuchungen, die nicht Teil des gesetzlichen Früherkennungsprogramms sind, erforderlich werden oder sollte die Ärztin/der Arzt zum Beispiel Arzneimittel oder Verhütungsmittel (Kontrazeptiva) verschreiben, ist hierfür die Praxisgebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für privat zu bezahlende so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Für diese ist ebenfalls keine Praxisgebühr zu bezahlen.

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